Der Auftrag des Gesetzgebers

Auf Bundes- und Landesebene
In Deutschland wird der Rahmen der Kindertagesbetreuung im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auf Bundesebene geregelt, das vielen eher als das „Kinder- und Jugendhilfegesetz“ (KJHG) bekannt ist.

Demnach sollen Kinder-Tageseinrichtungen:

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern.
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen.
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Die Förderung umfasst hierbei die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Zudem schließt sie die Vermittlung orientierender Werte und Regeln mit ein. Die Förderung orientiert sich am Alter und Entwicklungsstand. Den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes und berücksichtigt seine ethnische Herkunft (vgl. § 22 SGB VIII).

In Baden-Württemberg werden die Ziele des SGB VIII im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) konkretisiert.

Der Betreuungsvertrag Träger – Eltern
Das Betreuungsverhältnis zwischen uns als Träger und den Eltern wird durch die Kindergartenordnung geregelt.

Die Kindergartenordnung


Einen Auszug der Kindergartenordnung finden Sie hier.